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   BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04   

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https://dejure.org/2005,66414
BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04 (https://dejure.org/2005,66414)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2005 - 1 D 12.04 (https://dejure.org/2005,66414)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 1 D 12.04 (https://dejure.org/2005,66414)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04
    Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 -).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 1 D 32.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Ruhestandsbeamter des höheren Dienstes;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04
    Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Abtretungspflicht zeitgleich bezogener Renten (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung aufgrund einer Laufzeitverlängerung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (vgl. dazu Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 - m.w.N.).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

    Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04
    An diese Entscheidung der Vorinstanz ist der Senat ebenfalls gebunden, da der Vertreter der Einleitungsbehörde, der in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts eingetreten ist (Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 ), in der Hauptverhandlung keinen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04
    Sollten dem Ruhestandsbeamten nach erfolgter Nachversicherung und gegebenenfalls vergeblicher Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nebst "Hilfen zur Gesundheit" (vgl. dazu § 19 Abs. 3, §§ 47 ff. SGB XII, § 264 Abs. 2 SGB V; diese Hilfen entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) insgesamt keine ausreichenden Mittel zur Führung eines Lebens in Würde (vgl. dazu § 1 Satz 1 SGB XII) verbleiben, so steht es ihm frei, beim zuständigen Verwaltungsgericht gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO unter Vorlage entsprechender Nachweise einen Antrag auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu stellen (vgl. dazu grundsätzlich Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DÖD 2002, 97 = ZBR 2002, 436 = DokBer B 2002, 95).
  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 D 44.94

    Disziplinargerichtliche Verurteilung eines (Post-)Beamten wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04
    An diese Entscheidung der Vorinstanz ist der Senat ebenfalls gebunden, da der Vertreter der Einleitungsbehörde, der in die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts eingetreten ist (Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 ), in der Hauptverhandlung keinen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 BDO gestellt hat (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 44.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.2004 - 1 D 3.03

    Anforderungen an die gerichtliche Verwertung von schrifltichen

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04
    Eine Kostenquotelung unter dem Gesichtspunkt der antragsgemäß erweiterten Unterhaltsbeitragsbewilligung kommt nicht in Betracht, weil es sich im Hinblick auf die zunächst eingelegte Berufung nur um einen unbedeutenden Teilerfolg handelt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 2004 - BVerwG 1 D 3.03 - m.w.N.).
  • BVerwG, 22.02.2000 - 1 D 20.99

    Nachträgliche, auf den Unterhaltsbeitrag beschränkte Berufung - Bindung des

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 1 D 12.04
    Da die Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung einer solchen finanziellen Unterstützung als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abgrenzbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, z.B. Urteil vom 22. Februar 2000 - BVerwG 1 D 20.99 - m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.2006 - 1 D 18.05

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst (Altfall); fehlerhafte erstinstanzliche

    Da die Entscheidung über die Bewilligung oder Versagung einer solchen finanziellen Unterstützung als gerichtliche Nebenentscheidung einen rechtlich abgrenzbaren Teil des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs darstellt, kann sie zum Gegenstand einer selbständigen Prüfung und Rechtsmittelentscheidung gemacht werden (stRspr, z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 BVerwG 1 D 12.04 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.04.2008 - 1 D 1.07

    Aberkennung des Ruhegehalts eines 59-jährigen Ruhestandsbeamten (Altfall);

    Eine Kostenquotelung unter dem Gesichtspunkt der antragsgemäß erweiterten Unterhaltsbewilligung kommt nicht in Betracht, weil es sich im Hinblick auf den Umfang der zunächst eingelegten Berufung nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Teilerfolg handelt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 20. Oktober 2005 BVerwG 1 D 12.04 m.w.N.).
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